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Channel: Kommentare zu: Klausurlösung: ZII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
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Von: Arno Nym

M.E. sind die Ansprüche wg der Mangelhaftigkeit aufgrund des § 438 III 1 BGB nicht verjährt.

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Von: patricio

dies zum einen, zum anderen scheitert der gewährleistungsausschluss bereits an § 444, gewissermaßen dem „kaufrecht at“, ohne das ein Rückgriff auf 475 zwingend notwendig ist. Des Weiteren fehlen...

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Von: bimbam

Noch mehr problematisieren hätte man u.U. zudem die Wirksamkeit von Kaufvertrag und Erfülllungsgeschäft. Dies etwa nur im Hinblick auf das Missverhälnis von Leistung und Gegenleistung bei Kenntnis auf...

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Von: John Adams

Erscheint mir inhaltlich nicht schlüssig im Rahmen der Prüfung der Ansprüche gegen S § 823 II iVm § 263 I StGB zu bejahen aber andererseits eine dem V zurechenbare arglistige Täuschung durch S...

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Von: Gast

ist aber richtig. Im Rahmen von schuldrechtlichen Ansprüchen besteht ein Schuldverhältnis, sodass sich der Prinzipal (V) das Verhalten des S zurechnen lassen muss. Im Deliktsrecht haftet man nur für...

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Von: gast

Schlechte Arbeit von juraexamen.info. Zum einen fehlen Ausführungen zu §438 Abs. III BGB, es wird überhaupt nicht unterschieden zwischen Selbstvornahme vor und nach Fristsetzung und im Hinblick darauf...

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Von: gast

Was mir noch auffällt. Wenn Ihr 281 erst bejaht und lediglich aufgrund der Verjährungseinrede nicht durchgehen lasst, habt Ihr gedanklich die Unmöglichkeit verneint. Schließlich geht man im Gedanken...

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