Von: Arno Nym
M.E. sind die Ansprüche wg der Mangelhaftigkeit aufgrund des § 438 III 1 BGB nicht verjährt.
View ArticleVon: patricio
dies zum einen, zum anderen scheitert der gewährleistungsausschluss bereits an § 444, gewissermaßen dem „kaufrecht at“, ohne das ein Rückgriff auf 475 zwingend notwendig ist. Des Weiteren fehlen...
View ArticleVon: bimbam
Noch mehr problematisieren hätte man u.U. zudem die Wirksamkeit von Kaufvertrag und Erfülllungsgeschäft. Dies etwa nur im Hinblick auf das Missverhälnis von Leistung und Gegenleistung bei Kenntnis auf...
View ArticleVon: John Adams
Erscheint mir inhaltlich nicht schlüssig im Rahmen der Prüfung der Ansprüche gegen S § 823 II iVm § 263 I StGB zu bejahen aber andererseits eine dem V zurechenbare arglistige Täuschung durch S...
View ArticleVon: Gast
ist aber richtig. Im Rahmen von schuldrechtlichen Ansprüchen besteht ein Schuldverhältnis, sodass sich der Prinzipal (V) das Verhalten des S zurechnen lassen muss. Im Deliktsrecht haftet man nur für...
View ArticleVon: gast
Schlechte Arbeit von juraexamen.info. Zum einen fehlen Ausführungen zu §438 Abs. III BGB, es wird überhaupt nicht unterschieden zwischen Selbstvornahme vor und nach Fristsetzung und im Hinblick darauf...
View ArticleVon: gast
Was mir noch auffällt. Wenn Ihr 281 erst bejaht und lediglich aufgrund der Verjährungseinrede nicht durchgehen lasst, habt Ihr gedanklich die Unmöglichkeit verneint. Schließlich geht man im Gedanken...
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